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AGBs

Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma HK Dachdeckerei Spenglerei GmbH

Allgemeines:

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und geben das Gerüst für den Abschluss eines Vertrags vor. Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen, die durch die Auftragserteilung anerkannt werden. Folgeaufträge unterliegen denselben Geschäftsbedingungen.

Leistungserbringung:

Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen für unseren Arbeitsbereich sind, sofern nicht beauftragt, für uns kostenlos bauseits herzustellen. Sollten diese bei Arbeitsbeginn nicht vorhanden sein, werden Sie gegen Verrechnung von uns errichtet. Ihre Mitnutzung – auch jene von Gerüsten – durch andere auf der Baustelle beschäftigte Professionisten oder auch durch den Bauherrn selbst ist nur zulässig, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.

Anschlüsse:

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der Auftraggeber den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem Auftragnehmer kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der Auftraggeber. Arbeits- und Lagerplätze sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.

Lieferfrist:

Die Lieferfrist beginnt mit der Unterfertigung des Auftrages. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Teillieferungen sind zulässig. Verschiebt sich der Abschluss bauseits oder durch von Dritten zu leistenden Arbeiten über den vorgesehenen oder vereinbarten Termin hinaus, und kann daher die Anfertigung, Lieferung und/oder Montage durch uns erst später als zur ursprünglich vereinbarten Lieferzeit erfolgen, ist der vereinbarte Liefertermin für uns nicht mehr verbindlich. Wir können in diesem Fall unter Berücksichtigung unserer betrieblichen Möglichkeiten den Liefertermin aus eigenem Ermessen festsetzen.

Abrechnung:

Die Mengenangaben des Angebots bzw. der Bestellung sind annähernd ermittelt und daher unverbindlich. Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach Naturmaßen bzw. dem tatsächlichen Lieferumfang. Bei vom Bauherrn angeordneten, vereinbarten oder durch höhere Gewalt verursachten Unterbrechungen unseres Arbeitseinsatzes und bei Arbeiten, die länger als einen Monat dauern, sind wir berechtigt, monatlich Teilrechnungen zu legen.

Pauschalvertrag:

Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des Auftragnehmers zuzuordnen sind, führen zu Nachträgen des Auftragnehmers.

Überschreitung des vereinbarten Entgelts:

Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag, im Sinne des § 1170a (2) ABGB, eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zu dem Zeitpunkt zu informieren, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist.

Bauseitige Mithilfe / Eigenleistungen:

Beabsichtigt der Bauherr, Eigenleistungen zu erbringen oder durch von ihm beigestellte Arbeitskräfte erbringen zu lassen, ist die Fa. HK Dachdeckerei Spenglerei GmbH grundsätzlich einverstanden, stellt jedoch ausdrücklich fest, dass hierdurch keinerlei Dienstverhältnis oder dienstnehmerähnliches Verhältnis oder eine Aufsichtspflicht entsteht, sondern dass die von der Bauherrschaft erbrachten Leistungen in deren alleiniger Verantwortung hinsichtlich sachgemäßer Ausführung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Dienstnehmerschutzverordnung, Bauarbeiterschutzverordnung, Versicherungspflicht und dergleichen stehen. Jedenfalls ist vor Ausführung solcher Arbeiten das Einvernehmen mit dem Auftragnehmer herzustellen, um den vereinbarten Arbeitsablauf nicht zu behindern. Über die mit der Bauführung verbundenen Gefahren, speziell bei Arbeiten auf Dächern, wurde die Bauherrschaft umfassend und vollständig unterrichtet. Diese verzichtet schon heute darauf, gegen den Auftragnehmer aus der Mitwirkung im Rahmen der Eigenleistungen irgendwelche Schadenersatzansprüche zu erheben und verpflichtet sich ferner, den Auftragnehmer auch gegenüber von dritten Personen gestellten Ansprüchen vollkommen klag- und schadlos zu halten. Im Falle einer Arbeitsgemeinschaft mit Auftraggeber (ARGE): Die vom Auftraggeber beigestellten Fachkräfte und Helfer arbeiten nicht unter Anweisung unserer Bauleiter bzw. Facharbeiter. Bei solchen Arbeitsgemeinschaften haftet der Auftragnehmer nur anteilsmäßig (nach Anzahl der geleisteten Stunden) für Gewährleistungsschäden am Gewerk.

Gewährleistung, Schadenersatz:

Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre. Wenn vom Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats ab Schlussrechnungslegung schriftlich die Vornahme einer formellen Übernahme verlangt wird, gilt die Übernahme mit Ablauf dieser Frist als vollzogen. Allfällige Reklamationen sind im Sinne der ÖNORM B 2110 unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel hinsichtlich Beschaffenheit und Ausmaß bekannt zu geben. Für Konsumenten im Sinne des KSchG gelten die Bestimmungen des ABGB. Wir haften nur für Schäden, die grob verschuldet zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Schäden an Gegenständen handelt, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Von Materialherstellern ausgelobte – über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende – Garantien gelten immer nur im direkten Verhältnis zwischen dem Endkunden und dem Materialhersteller und sind nicht als unsere eigenen Zusagen an unseren Auftraggeber zu verstehen.

Restmaterial, Paletten:

Restmaterial nach Eindeckarbeiten und Paletten sind unser Eigentum und vom Besteller bis zur Retoure zu verwahren.

Kaltdachklausel:

Um die Gefahr der Vereisung des Daches in Traufennähe und damit die Gefahr des Schmelzwasserrückstaues zu verhindern und um Kondenswasserbildung an der Unterseite der Dachhaut zu vermeiden, ist für eine ausreichende Luftzirkulation im Dachbodenraum zu sorgen. Es gilt ÖNORM B 2219.

Flurschäden:

Bei Arbeiten mit einem Fahrzeug, z.B. LKW, Steiger, Arbeitsbühnen oder Transporter, wird von uns mit besonderer Vorsicht gearbeitet. Für eventuelle Flurschäden können wir keine Haftung übernehmen.

Notwendige Zusatzleistungen:

Der Auftraggeber hat Leistungen, die der Auftragnehmer abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist.

Fälligkeit, Zahlungskonditionen:

Nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen geltend gemachter Gewährleistungsansprüche ist nicht statthaft. Durch Gewährleistungsansprüche, seien sie berechtigt oder nicht, wird daher die Fälligkeit der Zahlung nicht aufgeschoben.

Regieleistungen:

Sind für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden, werden dieselben in Regie abgerechnet. Vorarbeiten anderer Professionisten müssen vor Eintreffen unserer Monteure sachgemäß beendet sein. Bei fixer Terminvereinbarung und nicht fertig gestellter Dachkonstruktion verrechnen wir die Steh-, Arbeits- sowie Fahrzeiten samt Kilometergeld in Regie.

Umdeckungsklausel:

Bei Dachumdeckungen verpflichten wir uns besonderer Sorgfalt, dennoch sind Feuchtigkeitsschäden am Gebäude und der Einrichtung möglich, für die wir keine Haftung übernehmen.

Bruchziegel:

Für Tondachziegel und Betondachsteine ist ein Transportbruch bei der Lieferung zu tolerieren und kann nicht bemängelt werden. Reklamationen über größere Bruchmengen sind sofort nach Erhalt der Ware zwecks Stellungnahme an uns zu melden. Unsachgemäße Behandlung und Lagerung schließen jedes Recht auf Ersatzlieferung aus.

Lagerung des Baumaterials:

Verhindern Sie hässliche Kalkausblühungen durch Abdecken des Materials und durch ein trockenes Lager. Wir weisen darauf hin, dass bei Dachmaterial produktionsbedingte Farbunterschiede möglich sind. Für die Farbgleichheit wird keine Haftung übernommen.

Abrufe, Änderungen:

Abrufe von Monteuren oder Materialien sowie Änderungen der vorliegenden Bestellung bezüglich Dachneigung, Materialbedarf, Ausführungszeit etc. müssen jeweils drei Arbeitstage vor dem ursprünglich vereinbarten Termin beim Firmensitz bekannt gegeben werden. Ansonsten berechnen wir eventuell anfallende Kosten für doppelte Zufahrt oder doppelten Transport.

Sicherheitsausstattung und Schneeschutzsysteme:

Wir verweisen auf die Verpflichtung zur Anbringung von Sicherheitsausstattung entsprechend ÖNORM B 3417 für spätere Wartungsarbeiten und deren regelmäßige Überprüfung sowie auf die Notwendigkeit der Planung und Ausführung von Schneeschutzsystemen auf Dächern entsprechend der ÖNORM B 3418.

Eigentumsvorbehalt:

Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes samt Nebengebühren unser Eigentum. Wir haben bis zur vollständigen Bezahlung das Recht, uns jederzeit vom Vorhandensein und Zustand der Waren zu überzeugen. Für den Fall, dass wir von unserem Vorbehaltseigentum Gebrauch machen, erteilt der Käufer bzw. Auftraggeber schon jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung, dass wir die gelieferte Ware ohne seine Zustimmung jederzeit abholen können.

Rechtsschutz:

Von uns erstellte Angebote, Zeichnungen, Pläne und Beschreibungen sind unser geistiges Eigentum und urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung, Weitergabe oder Nutzung durch Dritte oder den Empfänger sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

Erfüllungsort, Gerichtsstand:

Sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nichts anderes vorsieht, gilt für alle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag Graz als Gerichtsstand vereinbart. Bei Zahlungsverzug anfallende Zinsen, Mahnspesen, Rechtsanwaltskosten und Inkassogebühren der Gläubigerschutzverbände sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

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